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Art. 4 § 17 VerbotsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.2.1947

Gemäß Art. II § 7 BVG, BGBl. Nr. 82/1957 (NS-Amnestie 1957) enden ab diesem Inkrafttreten die im Verbotsgesetz 1947 enthaltenen Sühnefolgen für die im § 17 Abs. 2 und 3 des Verbotsgesetzes 1947 genannten Personen, sofern sie nicht bereits (§ 1 BVG, BGBl. Nr. 70/1948; § 1 BVG, BGBl. Nr. 99/1948; § 1 Abs. 1 BVG, BGBl. Nr. 283/1955) geendet haben. Beachte weiters die Bestimmungen des Art. I und II des BVG, BGBl. Nr. 82/1957 (NS-Amnestie 1957).

XXI. Hauptstück, BGBl. Nr. 25/1947

Artikel IV: Bestimmungen über sühnepflichtige Personen.

Artikel IV: Bestimmungen über sühnepflichtige Personen.

§ 17.

(1) Die in die besonderen Listen einzutragenden Personen sind mit Ausnahme der im Abs.genannten sühnepflichtig. Die Sühnepflichtigen werden in belastete und minderbelastete Personen unterschieden.

(2) Belastete Personen sind:

  1. a) Personen, die jemals politische Leiter vom Zellenleiter oder Gleichgestellten aufwärts waren;
  2. b) Angehörige der SS;
  3. c) Angehörige der SA, des NSKK und des NSFK, die jemals Führer vom Untersturmführer oder Gleichgestellten aufwärts waren, ferner Angehörige der Gestapo oder des SD;
  4. d) Funktionäre sonstiger Gliederungen, Organisationen oder angeschlossener Verbände, die einen Posten bekleideten, der dem Ortsgruppenleiter der NSDAP, beziehungsweise dem Untersturmführer im Rang zumindest gleich war, und Leiter von industriellen, finanziellen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmungen und die im § 4, Abs. (1), d, erwähnten Personen, diese beiden Gruppen, wenn sie von den im § 4 erwähnten Kommissionen als belastet befunden wurden;
  5. e) Personen, die für ihre Tätigkeit für die NSDAP mit dem Blutorden vom 9. November 1923, dem Goldenen Ehrenzeichen der NSDAP, einer Dienstauszeichnung der NSDAP (in Bronze, Silber oder Gold) oder dem Goldenen Ehrenzeichen der Hitler-Jugend ausgezeichnet wurden;
  6. f) Personen, die nach §§ 10, 11 oder 12 dieses Verfassungsgesetzes oder nach dem Kriegsverbrechergesetz vom 26. Juni 1945, St. G. Bl. Nr. 32, in der Fassung der Kriegsverbrechergesetznovelle vom 18. Oktober 1945, St. G. Bl. Nr. 199, rechtskräftig verurteilt worden sind.

(3) Minderbelastete Personen sind alle übrigen gemäß § 4 in die besonderen Listen einzutragenden Personen.

(4) Von der Sühnepflicht sind ausgenommen:

  1. a) Minderbelastete Personen von der Vollendung des 70. Lebensjahres an,
  2. b) minderbelastete Personen, wenn sie der Versehrtenstufe III angehören,
  3. c) belastete Personen, wenn sie der Versehrtenstufe IV angehören,
  1. von der Verpflichtung zur Entrichtung der Sühneabgabe (IX. Hauptstück des Nationalsozialistengesetzes) jedoch nur, wenn ihr Einkommen nicht 200 S im Monat überschreitet zuzüglich 50 S pro Monat für jedes Familienmitglied, für dessen Unterhalt der Abgabepflichtige zu sorgen hat. Überschreitet das Einkommen diese Grenze, so wird die laufende Sühneabgabe nur von dem Mehreinkommen eingehoben.

XXI. Hauptstück, BGBl. Nr. 25/1947

Schlagworte

StGBl. Nr. 32/1945, StGBl. Nr. 199/1945

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2024

Gesetzesnummer

10000207

Dokumentnummer

NOR12003492

alte Dokumentnummer

N1194516556S

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