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Art. 3 § 6 VWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1955

ARTIKEL III.

Leistungen aus Versicherungsverträgen des inländischen Versicherungsbestandes.

§ 6.

(1) Aus Lebensversicherungsverträgen, die vor dem 1. Jänner 1946 abgeschlossen worden sind, ist die vertragsmäßige Leistung mit der in Abs. 2 angeführten Kürzung zu erbringen. Nach dem 31. Dezember 1945 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge sowie alle Versicherungsverträge in anderen Versicherungszweigen sind‑ unbeschadet der Bestimmungen des § 15 ‑ im vollen vertragsmäßigen Ausmaß zu erfüllen.

(2) Die in Abs. 1 vorgesehene Kürzung beträgt 60 vom Hundert der nachstehend bezeichneten Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage ist bei Kapitalversicherungen auf den Ab- und Erlebensfall oder mit bestimmtem Auszahlungstermin, bei Kapitalversicherung auf den Ablebensfall mit abgekürzter Prämienzahlung und bei Rentenversicherungen der Teil der Versicherungssumme beziehungsweise der versicherten Rente, der dem Verhältnis der Summe der vor dem 1. Jänner 1946 fällig gewordenen Prämien zur Summe aller auf jenen Zeitraum entfallenden Prämien entspricht, der im Vertrage als Prämienzahlungsdauer für den Fall vereinbart ist, daß der Versicherungsfall nicht vor deren Ablauf eintritt; für diese Berechnung ist jährliche Prämienzahlung als vereinbart anzunehmen. Bei Ablebensversicherungen, für welche die Prämien bis zum Ablebensfall zahlbar sind, ist zur Ermittlung der vorerwähnten Summe aller Prämien von der Annahme auszugehen, daß die Prämien bis zur Erreichung des 80. Lebensjahres, längstens aber durch 40 Jahre zu bezahlen sind; solchen Versicherungen sind Verträge auf den Ab- und Erlebensfall gleichgestellt, bei denen die Leistung im Erlebensfall erst nach Erreichung des 80. Lebensjahres fällig wird. Bei prämienfrei reduzierten Versicherungen, zu denen keine seit 1. Jänner 1946 fällige Prämie bezahlt worden ist, ist die Bemessungsgrundlage gleich dem vertragsmäßigen Reduktionswert. Bei Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1946 eingetreten ist, ist die Bemessungsgrundlage gleich der vollen vertragsmäßigen Leistung. Bei Versicherungen, die seit dem 1. Jänner 1946 durch besondere Vereinbarung abgeändert oder auf eine neue Versicherung angerechnet worden sind, ist die Bemessungsgrundlage nach versicherungstechnischen Grundsätzen zu berichtigen.

(3) Zusatzleistungen und Zusatzversicherungen zu Kapitalversicherungen werden im gleichen Verhältnis wie die Versicherungssumme der Hauptversicherung gekürzt, es sei denn, daß für sie neben der Prämie für die Hauptversicherung zusätzlich eine Risikoprämie laufend bezahlt worden ist. Das gleiche gilt sinngemäß für die Leistungen aus Rentenoptionen bei nach dem 31. Dezember 1945 fällig gewordenen Kapitalversicherungen.

(4) Sofern bei einer Versicherung eine Änderung der Währung oder einer Wertbeständigkeitsklausel eingetreten ist, erfolgt die Berechnung in der Weise, als ob die Versicherung von Beginn an in der gegenwärtig geltenden Vertragswährung gelaufen wäre.

Schlagworte

Ablebensfall

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2021

Gesetzesnummer

10006224

Dokumentnummer

NOR12068721

alte Dokumentnummer

N5195535929L

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