Artikel IIIa
§ 23a
Der in diesem Bundesgesetz verwendete Ausdruck „Mitglieder des Europäischen Parlaments“ umfaßt ausschließlich die von Österreich zu diesem Parlament entsandten Mitglieder.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel IIIa
§ 23a
Der in diesem Bundesgesetz verwendete Ausdruck „Mitglieder des Europäischen Parlaments“ umfaßt ausschließlich die von Österreich zu diesem Parlament entsandten Mitglieder.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)