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Art. 2 § 3 Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund - NÖ)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.1988

§ 3.

Das Land wird nach Maßgabe freier Dienstposten Zeitsoldaten bei entsprechender persönlicher und fachlicher Eignung in ein Dienstverhältnis übernehmen. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch des Zeitsoldaten auf eine Anstellung im Landesdienst. Das Land wird die Entscheidung über eine Übernahme dem Zeitsoldaten ehestmöglich bekanntgeben.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

10000938

Dokumentnummer

NOR12012148

alte Dokumentnummer

N11988100666

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