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Art. 2 § 35j DSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.2024

Zusammenarbeit und Kohärenz

§ 35j.

Die Datenschutzbehörde und das Parlamentarische Datenschutzkomitee arbeiten in Angelegenheiten der Europäischen Union mit dem Ziel einer einheitlichen Anwendung der DSGVO zusammen. In Bezug auf den Europäischen Datenschutzausschuss (Kapitel VII. der DSGVO) hat die Datenschutzbehörde das Parlamentarische Datenschutzkomitee über alle Angelegenheiten rechtzeitig zu informieren und jedenfalls einzubinden, wenn dieses von der Angelegenheit betroffen sein könnte.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40262706

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