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Art. 2 § 2 Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund - NÖ)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.1988

Artikel II

§ 2.

(1) Das Land verpflichtet sich, nach Maßgabe freier Dienstposten Zeitsoldaten die im § 33 des Wehrgesetzes 1978 vorgesehene fachliche Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung in seinen Dienststellen, Bildungseinrichtungen oder Betrieben zu ermöglichen.

(2) Das Land behält sich die vorzeitige Beendigung der beruflichen Bildung aus disziplinären oder sonstigen in der Person des Zeitsoldaten gelegenen Gründen, wie insbesondere mangelnde fachliche Eignung, vor.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

10000938

Dokumentnummer

NOR12012145

alte Dokumentnummer

N11988100656

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