vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art. 2 § 28 SKG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2013

Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen

§ 28

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen oder in unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Wo in bundesgesetzlichen Bestimmungen auf Vorschriften hingewiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz ersetzt werden, treten an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)