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Art. 2 § 22d BEinstG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.2024

Aufgaben

§ 22d.

(1) Die Barrierefreiheitsbeauftragten und ihre Stellvertretungen sind berufen, sich innerhalb ihrer Organisation mit Fragen der umfassenden Barrierefreiheit – einschließlich der Vornahme angemessener Vorkehrungen – für Bedienstete sowie externe Personen zu befassen.

  1. a) Missstände aufzeigen und Veränderungsvorschläge einbringen;
  2. b) den regelmäßigen Austausch mit den jeweiligen Behindertenvertrauenspersonen pflegen;
  3. c) mit den Personen zusammenarbeiten, die zuständig sind für die Umsetzung der Barrierefreiheit insbesondere
  1. 1. im baulichen Bereich,
  2. 2. im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie,
  3. 3. bei der Ausstattung von Arbeitsplätzen,
  4. 4. bei der Erstellung von Sicherheits-, Krisen- und Notfallplänen sowie beim Management im Sicherheits-, Krisen- und Notfall,
  5. 5. bei der Planung und Organisation von Veranstaltungen,
  6. 6. bei der Öffentlichkeits- und Informationsarbeit sowie
  7. 7. in Vergabeverfahren;
  1. d) sich ressortübergreifend mit anderen Barrierefreiheitsbeauftragten austauschen sowie
  2. e) mit Experten oder Expertinnen in den Behindertenorganisationen zusammenarbeiten.

(2) Die in Abs. 1 genannten Stellen haben die Barrierefreiheitsbeauftragten und deren Stellvertretungen in die Planungsprozesse aller Maßnahmen einzubeziehen, die im Zusammenhang mit der umfassenden Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen relevant sind.

Schlagworte

Informationstechnologie, Sicherheitsplan, Krisenplan, Krisenfall, Öffentlichkeitsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR40264114

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