§ 22.
Mit der Vollziehung des Art. II dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich des § 14 Abs. 2 Z 1 der Bundeskanzler bzw. nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die jeweiligen Bundesminister;
- 2. hinsichtlich des § 16 Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesminister für Inneres;
- 3. hinsichtlich der §§ 13 zweiter Satz und 19 der Bundesminister für Inneres;
- 4. hinsichtlich des § 7 Abs. 4 vierter bis siebenter Satz und des § 11 der Bundesminister für Justiz;
- 5. hinsichtlich des § 12 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung beziehungsweise der Bundesminister für Finanzen;
- 6. im Übrigen der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2021
Gesetzesnummer
10007194
Dokumentnummer
NOR40187116
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