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Art. 2 § 22 VerssG 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

§ 22.

Mit der Vollziehung des Art. II dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich des § 14 Abs. 2 Z 1 der Bundeskanzler bzw. nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die jeweiligen Bundesminister;
  2. 2. hinsichtlich des § 16 Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesminister für Inneres;
  3. 3. hinsichtlich der §§ 13 zweiter Satz und 19 der Bundesminister für Inneres;
  4. 4. hinsichtlich des § 7 Abs. 4 vierter bis siebenter Satz und des § 11 der Bundesminister für Justiz;
  5. 5. hinsichtlich des § 12 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung beziehungsweise der Bundesminister für Finanzen;
  6. 6. im Übrigen der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2021

Gesetzesnummer

10007194

Dokumentnummer

NOR40187116

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