§ 17.
(1) Wer dem § 7 zuwiderhandelt oder wer zwar die Preise dem § 7 entsprechend herabsetzt, die Auswirkung der Senkung von Steuern, Abgaben oder Zöllen sowie von Ausgleichsabgabebeträgen für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder deren Verarbeitungsprodukte aber dadurch umgeht, daß er, ohne daß dies durch entsprechende Kostenerhöhungen verursacht ist, die Senkung der genannten Eingangsabgaben durch eine Preiserhöhung ganz oder teilweise unwirksam macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 630 Euro zu bestrafen, ausgenommen in jenen Fällen, in denen die vorangegangene Einführung oder Erhöhung der entsprechenden Abgabe oder Steuer in den Preisen nicht berücksichtigt wurde.
(2) Bei Nichtweitergabe der Senkung von Steuern, Abgaben oder Zöllen sowie von Ausgleichsabgabebeträgen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte kann das unzulässige Entgelt ganz oder teilweise für verfallen erklärt werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2020
Gesetzesnummer
10007215
Dokumentnummer
NOR40013470
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