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Art. 2 § 13 Schülerbeihilfengesetz 1983

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Zuständigkeit

§ 13.

In Beihilfenangelegenheiten von Schülern ist zuständig:

  1. 1. an Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern, BGBl. I Nr. 138/2017), an land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen und höheren land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen sowie an Forstfachschulen der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;
  2. 2. an den nicht unter Z 1 fallenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen der für die Schule örtlich zuständige Landeshauptmann;
  3. 3. an den Schulen für medizinische Assistenzberufe der für diese Schule örtlich zuständige Landeshauptmann;
  4. 4. an den übrigen Schulen die für die Schule örtlich zuständige Bildungsdirektion.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2018

Gesetzesnummer

10009531

Dokumentnummer

NOR40202733

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