§ 11
(1) Neben den gemäß § 10 festgelegten Schulen sind jene Schulen als für die slowenische Minderheit in Betracht kommende Volks- und Hauptschulen festzulegen, bei denen ein nachhaltiger Bedarf an der Befriedigung des im Artikel 7 Z 2 des Staatsvertrages BGBl. Nr. 152/1955 festgelegten Rechtsanspruches besteht. Hiebei genügt für Volksschulen ein nachhaltiger Bedarf an einer Klasse (auch Schulstufen übergreifend), für Hauptschulen gemäß § 12 lit. a an einer Klasse auf jeder Schulstufe und für Abteilungen an Hauptschulen gemäß § 12 lit. c an einer Abteilung auf jeder Schulstufe. Bei der Feststellung des Bedarfes ist davon auszugehen, daß ab der folgenden Anzahl von Anmeldungen geführt werden darf:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/1998)
- 2. eine Vorschulklasse ab sieben Anmeldungen,
- 3. eine Klasse auf der 1. bis 4. Schulstufe ab sieben Anmeldungen,
- 4. eine Klasse ab der 5. Schulstufe ab neun Anmeldungen,
- 5. eine Abteilung an Hauptschulen ab fünf Anmeldungen.
(2) Für Schulen gemäß Abs. 1 sind Berechtigungssprengel so festzulegen, daß der gesamte über das durch § 10 Abs. 1 umschriebene Gebiet hinausgehende Bereich Kärntens durch diese Berechtigungssprengel erfaßt wird, wobei Berechtigungssprengel auch auf Schulen gemäß § 10 Abs. 1 bezogen werden können, an denen tatsächlich zweisprachiger Unterricht erteilt wird.
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