Kundmachung von Verordnungen
§ 10
(1) Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach diesem Bundesgesetz sind im Bundesgesetzblatt oder im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und Verordnungen des Landeshauptmannes nach diesem Bundesgesetz im jeweiligen Landesgesetzblatt oder im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Diese Verordnungen treten mit Beginn des Tages der Kundmachung in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten bestimmt wird.
(2) Zusätzlich können Verordnungen nach Abs. 1 mittels geeigneter technischer Möglichkeit zur Weitergabe von Informationen – insbesondere im Internet oder durch Rundfunk oder auf geeignete akustische oder visuelle Weise oder in Printmedien – veröffentlicht werden.
(3) Ist eine Kundmachung nach Abs. 1 nicht oder nicht zeitgerecht möglich, sind die Verordnungen auf andere geeignete Weise nach Abs. 2 zu verlautbaren. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.
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