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Art. 22 § 7 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 7

Die Exekution eines Anspruchs auf Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung eines im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister eingetragenen Rechts richtet sich nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des § 350 der Exekutionsordnung.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Gesetzesnummer

10011241

Dokumentnummer

NOR12144891

alte Dokumentnummer

N9194041526L

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