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Art. 22 § 31 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 31

Unter welchen Voraussetzungen durch eine Schiffshypothek sichergestellte Forderungen durch Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot zu berichtigen sind (§ 223 der Exekutionsordnung), richtet sich nach § 19 Nr. 1 dieses Artikels.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Gesetzesnummer

10011241

Dokumentnummer

NOR12144915

alte Dokumentnummer

N9194041550L

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