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Art. 22 § 1 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

Artikel 22

Exekutionsrechtliche Vorschriften

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

(1) Wegen einer Geldforderung kann auf ein im Schiffsregister eingetragenes Schiff oder auf ein Schiffsbauwerk, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder eingetragen werden kann, Exekution nur durch zwangsweise Eintragung einer Schiffshypothek für die Forderung oder durch Zwangsversteigerung geführt werden.

(2) Für andere Schiffe gelten die Vorschriften über die Exekution auf bewegliche körperliche Sachen, sofern nicht die Vorschriften des § 36 über die Zwangsversteigerung ausländischer Schiffe anzuwenden sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Gesetzesnummer

10011241

Dokumentnummer

NOR12144885

alte Dokumentnummer

N9194041520L

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