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Art. 22 § 19 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 19

Für die Versteigerungsbedingungen gelten folgende von der Exekutionsordnung abweichende Vorschriften:

  1. 1. Eine Übernahme von Lasten in Anrechnung auf das Meistbot findet nur statt, wenn der Berechtigte die Übernahme der Last durch den Ersteher spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung verlangt; die Übernahme bewirkt die Befreiung des bisherigen Schuldners. Ein später gestelltes Begehren um Übernahme kann nur mit Zustimmung des Erstehers berücksichtigt werden. Forderungen, die durch eine Gesamtschiffshypothek sichergestellt sind, und bedingte Forderungen sind von der Übernahme ausgeschlossen.
  2. 2. Das geringste Gebot beträgt sieben Zehnteile des Schätzungswerts des Schiffs und seines Zubehörs. Wird im Versteigerungstermin das geringste Gebot nicht erreicht, so ist das Versteigerungsverfahren mit der Wirkung einzustellen, daß vor Ablauf eines halben Jahres vom Versteigerungstermin die neuerliche Einleitung eines Versteigerungsverfahrens nicht bewilligt werden kann.
  3. 3. Das Meistbot ist im Versteigerungstermin bar zu erlegen, soweit nicht Lasten in Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden.
  4. 4. Kommt der Ersteher der in Nr. 3 bezeichneten Pflicht nicht vor der Verkündung des Zuschlags nach, so hat der Richter den Zuschlag zu versagen und das Schiff in demselben Termin neuerdings auszubieten. Der Meistbietende wird bei dieser Versteigerung zu einem Anbot nicht zugelassen; er haftet für einen etwaigen Ausfall, ohne den Mehrerlös beanspruchen zu können. Der Ausfall ist nach den Vorschriften des § 155 Abs. 2 der Exekutionsordnung hereinzubringen.
  5. 5. Dem Meistbietenden ist das Schiff samt Zubehör sogleich nach Rechtskraft des den Zuschlag erteilenden Beschlusses zu übergeben (§ 349 der Exekutionsordnung). Vorher ist die Übergabe nur mit Einwilligung aller Beteiligten zulässig. Bis zur Übergabe bleibt das Schiff in gerichtlicher Verwahrung. Eine einstweilige Verwaltung (§§ 158 ff. der Exekutionsordnung) findet nicht statt.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Gesetzesnummer

10011241

Dokumentnummer

NOR12144903

alte Dokumentnummer

N9194041538L

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