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Art. 22 § 16 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 16

Die Träger der Unfallversicherung und der Invalidenversicherung sind, auch wenn sie keine Forderungen angemeldet haben, im Verfahren wie Gläubiger zu behandeln, für deren Forderungen eine Schiffshypothek eingetragen ist. Dasselbe gilt für andere Schiffsgläubiger, die dem Gericht bekannt sind oder eine Forderung angemeldet haben, sowie für die nach § 74 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken bestellten Vertreter der jeweiligen Gläubiger einer durch eine Schiffshypothek gesicherten Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Gesetzesnummer

10011241

Dokumentnummer

NOR12144900

alte Dokumentnummer

N9194041535L

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