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Art. 1 § 9a ÖIAG-G 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Übertragung der Anteilsrechte an der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H.

§ 9a.

(1) Die vom Bund an der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. gehaltenen Anteile gehen in das Eigentum der ÖBAG über.

(2) Die Übertragung der in Abs. 1 angeführten Anteilsrechte erfolgt ohne Gegenleistung und ohne Ausgabe neuer Anteilsrechte durch die ÖBAG; die Beteiligung ist entsprechend dem Eigenkapital aufgrund des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2017 in die Bilanz der ÖBAG aufzunehmen; in gleicher Höhe ist eine nicht gebundene Kapitalrücklage zu bilden.

(3) Mit der Übertragung der Anteilsrechte gemäß Abs. 1 gehen alle damit rechtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Vermögensrechte, Vereinbarungen und Verbindlichkeiten auf die ÖBAG als Gesamtrechtsnachfolgerin über. Durch den Rechtsübergang gemäß Abs. 1 werden keine Vorkaufs- oder Aufgriffsrechte ausgelöst. Die ÖBAG tritt in bestehende Gesellschaftervereinbarungen ein.

(4) Maßnahmen gemäß Abs. 1 unterliegen keinen Bewilligungs- oder Genehmigungserfordernissen nach bundesrechtlichen Vorschriften und sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit.

(5) Bei der Ausübung von Gesellschafterrechten an der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. sind die Unternehmensorgane der ÖBAG an Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden.

(6) Der gemäß § 14 des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2000, zugunsten des Bundes bestehende Nachbesserungsanspruch und die zwischen der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. und dem Bund getroffenen vertraglichen Regelungen (Nachbesserungsvereinbarungen) zur Höhe des Nachbesserungsanspruches sowie zu den Zahlungsmodalitäten können durch den Bundesminister für Finanzen an die ÖBAG übertragen werden.

Schlagworte

Vorkaufsrecht, Bewilligungserfordernis

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20000660

Dokumentnummer

NOR40210473

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