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Art. 1 § 92e FinStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Auswertung von Daten

§ 92e.

(1) Das Ergebnis der Datenaufbereitung (§ 92a Abs. 2 Z 4) ist inhaltlich auszuwerten; zu diesem Zweck können Suchparameter festgelegt werden. Die Suchparameter und die Anzahl der durch diese erzielten Suchtreffer sind im Akt zu dokumentieren. Die Finanzstrafbehörde hat diejenigen Ergebnisse der Auswertung zu den Akten zu nehmen, die für das Verfahren von Bedeutung sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen (§ 92f Abs. 1, § 98 Abs. 1 und 4).

(2) Der Beschuldigte hat das Recht, die Auswertung von Daten anhand weiterer Suchparameter zu beantragen (§ 114 Abs. 2). Wurden seine Datenträger und Daten beschlagnahmt, ist ihm zu ermöglichen, das Ergebnis der Datenaufbereitung (§ 92a Abs. 2 Z 4) einzusehen; anderen Personen steht eine solche Einsichtnahme nicht zu.

(3) Auf Antrag des Beschuldigten sind weitere Ergebnisse der Auswertung zu den Akten zu nehmen, wenn diese für das weitere Verfahren von Bedeutung sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen (§ 92f Abs. 1, § 98 Abs. 1 und 4).

(4) Bei der Auswertung von Daten sind die Persönlichkeitsrechte so weit wie möglich zu wahren; die Auswertung ist auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Die von der Auswertung der Daten betroffenen Personen haben das Recht, das Ergebnis der Auswertung von Daten insoweit einzusehen, als ihre Daten betroffen sind. Über dieses und das ihnen nach Abs. 5 zustehende Recht hat die Finanzstrafbehörde diese Personen, sofern ihre Identität bekannt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand feststellbar ist, zu informieren. Die Information kann unterbleiben, wenn es sich um Betroffene handelt, deren Daten lediglich aus aufgrund von abgaben- oder monopolrechtlichen Pflichten zu führenden Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen hervorgehen und deren Verständigung nur mit besonderem Verfahrensaufwand möglich wäre.

(5) Auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen sind Daten aus dem Ergebnis der Datenaufbereitung zu vernichten, wenn sie für ein Strafverfahren nicht von Bedeutung sein können oder als Beweismittel nicht verwendet werden dürfen. Dieses Antragsrecht steht auch den in Abs. 4 genannten betroffenen Personen zu.

(6) Gegen die Entscheidung über die Anträge nach den Abs. 2 bis 5 ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40273587

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