vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art. 1 § 8 ZDBR-GO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Beratung und Abstimmung

§ 8

Die Senate des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten beraten und stimmen in nichtöffentlicher Sitzung ab.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)