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Art. 1 § 7 ÖIAG-G 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Beteiligungsmanagement

§ 7.

(1) Im Rahmen des Beteiligungsmanagements hat die ÖBAG unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen an der Sicherung Österreichs als Wirtschafts- und Forschungsstandort sowie an der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen auf eine Werterhaltung und Wertsteigerung der Beteiligungsgesellschaften Bedacht zu nehmen.

(2) Im Rahmen des Beteiligungsmanagements hat die ÖBAG tunlichst den ihr zustehenden Einfluss bei bestehenden Beteiligungen sicherzustellen und aufrechtzuerhalten. Jedenfalls ist jener Einfluss aufrechtzuerhalten, der es ihr ermöglicht, entweder

  1. a) aufgrund des Haltens einer Beteiligung von 25 Prozent und einer Aktie am stimmberechtigten Grundkapital oder
  2. b) aufgrund von Rechten oder Verträgen mit Dritten

(3) Die ÖBAG ist berechtigt, zur Aufrechterhaltung ihres zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Einflusses und, soweit dies zur Einhaltung bestehender Verträge erforderlich ist, an Kapitalerhöhungen bei Beteiligungsgesellschaften teilzunehmen. Für den Erwerb weiterer Anteile an bestehenden Beteiligungsgesellschaften bedarf es eines Beschlusses der Bundesregierung, wenn dadurch Beteiligungsschwellen von 25, 50 oder 75 Prozent der Anteile am stimmberechtigten Grundkapital überschritten werden.

(4) Für den Erwerb an Anteilen an anderen Unternehmen, die für den Wirtschaftsstandort Österreich von besonderer Bedeutung sind, ist ein Beschluss der Bundesregierung erforderlich, wenn dieser Erwerb nicht nach den Bestimmungen des Abs. 5 erfolgt. Hierbei ist anzustreben, dass der Erwerb der Anteile von Vorstand und Aufsichtsrat des betreffenden Unternehmens unterstützt wird. Der Erwerb solcher Anteile sollte tunlichst nur vorübergehend und mit dem Ziel einer Wiederveräußerung in angemessener Frist erfolgen. Veräußerungen von nach diesem Absatz erworbenen Anteilen haben gemäß §§ 8 und 9 zu erfolgen.

(5) Unbeschadet des Abs. 4 ist die ÖBAG, entweder selbst oder über eine Tochtergesellschaft, mit der Entwicklung und Bereitstellung von Instrumenten zur Stärkung österreichischer Interessen im internationalen Standortwettbewerb betraut. Zu diesem Zweck ist sie ermächtigt, Minderheitsbeteiligungen an für den Standort relevanten Unternehmen einzugehen sowie solchen Unternehmen Kredite, Garantien und sonstige Finanzierungen zur Verfügung zu stellen. Die Übernahme derartiger Beteiligungen oder Verpflichtungen bedarf der Evaluierung und Zustimmung eines Beteiligungskomitees, welches bei der ÖBAG einzurichten ist. Das Beteiligungskomitee besteht aus zumindest fünf und höchstens neun von den Organen der ÖBAG unabhängigen Personen mit einschlägiger Erfahrung. Die fachliche und persönliche Qualifikation der Mitglieder hat den Bestimmungen des Aktiengesetzes und den Regeln des Österreichischen Corporate Governance Kodex für Mitglieder des Aufsichtsrates zu entsprechen. Die Mitglieder des Beteiligungskomitees dürfen in einem Unternehmen im Sinne des zweiten Satzes weder Organfunktionen ausüben noch sonstige Interessen an diesem Unternehmen haben. Die Mitglieder des Beteiligungskomitees werden vom Vorstand der ÖBAG mit Zustimmung des Präsidiums des Aufsichtsrates der ÖBAG ernannt; für deren Funktionsperiode und Ersatzwahl gilt § 4 Abs. 2, für deren Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit gilt § 99 AktG sinngemäß. Das Beteiligungskomitee gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Das eingesetzte Kapital ist aus den Dividenden und Erlösen der ÖBAG zu finanzieren. Der Bundesminister für Finanzen hat Höchstgrenzen für das eingesetzte Kapital, aufzunehmende Finanzierungen und Garantien festzulegen und dem Vorstand der ÖBAG schriftlich mitzuteilen. Eine durch ein konkretes Projekt bedingte Überschreitung der darin festgelegten Limits für das eingesetzte Kapital, aufzunehmende Finanzierungen oder Garantien bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen aufgrund einer begründeten Empfehlung des Beteiligungskomitees. Die schriftliche Mitteilung und jede Änderung der Limits ist auf der Internetseite der ÖBAG zu veröffentlichen.

(6) Der Erwerb von Anteilen an Unternehmen gemäß Abs. 4 und 5 in der Krise im Sinne des § 2 Abs. 1 des Eigenkapitalersatz-Gesetzes – EKEG, BGBl. I Nr. 92/2003, ist ausgeschlossen.

Schlagworte

Forschungskapazität, Wirtschaftsstandort

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20000660

Dokumentnummer

NOR40210470

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