§ 71.
Die Laienbeisitzer haben vor ihrer ersten Verwendung als Beisitzer vor dem Vorsitzenden des Spruchsenates zu geloben: „Ich gelobe, dass ich die Gesetze der Republik Österreich befolgen und alle mit meinem Amte verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde.“
Schlagworte
Eidesformel
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR40273567
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