vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art. 1 § 6 BSpV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2009

Abtun der Schüsse

§ 6.

Bei jeder Sprengung über Tage müssen alle geladenen Schüsse möglichst unmittelbar nach dem Laden und Besetzen in einem Zündgang (gemeinsames Zünden zusammen gehörender Sprengladungen) abgetan werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2023

Gesetzesnummer

20006223

Dokumentnummer

NOR40104438

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)