„Lehrlinge im Sinne der Gewerbeordnung“ jetzt „Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes“ (§ 33 Abs. 10, BGBl. Nr. 142/1969)
§ 5.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Lehrlinge im Sinne der Gewerbeordnung, ferner auf Angestellte der Seeschiffahrt sowie auf Angestellte in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, sofern letztere nicht Handlungsgehilfen sind.
„Lehrlinge im Sinne der Gewerbeordnung“ jetzt „Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes“ (§ 33 Abs. 10, BGBl. Nr. 142/1969)
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Gesetzesnummer
10008069
Dokumentnummer
NOR40047756
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