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Art. 1 § 4 PSK-AG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.1996

Abgabenrechtliche und Schlußbestimmungen

§ 4.

(1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Maßnahmen und Rechtsgeschäfte sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben befreit.

(2) Soweit in Art. I dieses Bundesgesetzes auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich des § 1 Abs. 2, soweit er die Anwendung von § 92 Abs. 4 und 9 Bankwesengesetz betrifft, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
  2. 2. hinsichtlich des § 4 Abs. 1, soweit es sich um Gerichtsgebühren handelt, der Bundesminister für Justiz;
  3. 3. hinsichtlich des § 2 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Arbeit und Soziales;
  4. 4. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10005053

Dokumentnummer

NOR12055528

alte Dokumentnummer

N3199659649J

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