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Art. 1 § 3 Schönbrunner Schloßgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.1992

§ 3

Im Gesellschaftsvertrag sind als beratende Organe der Gesellschaft auch ein kulturhistorisch-touristischer Beirat und ein Förderungsbeirat vorzusehen, deren Mitglieder nach Anhörung durch den Vorstand vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen sind, wobei als Vorsitzender des kulturhistorischtouristischen Beirats der Präsident des Bundesdenkmalamtes bzw. dessen Vertreter zu bestellen ist. Bei der Bestellung der Mitglieder der Beiräte ist auf deren fachliche Qualifikation insbesondere im Hinblick auf die im § 2 festgelegten Aufgaben Bedacht zu nehmen. Die Bestellung erfolgt auf die Dauer von jeweils drei Jahren, wobei eine Wiederbestellung zulässig ist. Eine vorzeitige Abberufung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus wichtigen Gründen, insbesondere bei grober Pflichtverletzung, ist zulässig. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder der Beiräte sind zur Verschwiegenheitspflicht anzugeloben. Ihre Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich.

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