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Art. 1 § 3 Lehrpläne der humanberuflichen Schulen sowie Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

§ 3

Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese durch die zuständige Schulbehörde zu erlassen.

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