Örtliche Zuständigkeit
§ 32
Örtlich zuständig ist jene Landesregierung, in deren Bereich die Bauvereinigung ihren Sitz hat.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Örtliche Zuständigkeit
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Örtlich zuständig ist jene Landesregierung, in deren Bereich die Bauvereinigung ihren Sitz hat.
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