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Art. 1 § 2 TKGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.1.1998

§ 2.

(1) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.

(2) Jährliche Gebühren sind anteilsmäßig für den Kalendermonat zu entrichten. Für Teile eines begonnenen Kalendermonats ist die gesamte monatliche Gebühr geschuldet.

(3) Soweit eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind die bereits eingehobenen Beträge zurückzuerstatten.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

10012777

Dokumentnummer

NOR12158539

alte Dokumentnummer

N9199810288O

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