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Art. 1 § 2 Lehrplan – Lehrgang für Inklusive Elementarpädagogik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1999

§ 2

Die Unterrichtsgegenstände des in der Anlage enthaltenen Lehrplanes werden, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes erfasst sind, in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafel des Lehrplanes angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des oben angeführten Bundesgesetzes erfasst sind, wird in der Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammer gesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2017

Gesetzesnummer

20000090

Dokumentnummer

NOR40000814

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