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Art. 1 § 29 StadtEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.1974

Anbotsverpflichtung

(Verfahren)

§ 29.

(1) Der Verkäufer hat Grundstücke, die unter die Bestimmungen des § 8 fallen, der Gemeinde unter Bekanntgabe des Kaufpreises und aller Nebenbedingungen zum Kauf anzubieten. Die Gemeinde hat binnen einem Monat dem Verkäufer mitzuteilen, ob sie das Anbot annimmt und welche Rechte auf Grund des § 8 abweichend vom Anbot sie geltend macht. Das Anbot kann in diesem Fall nur mit Zustimmung der Gemeinde zurückgenommen werden. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist hat die Gemeinde dem Verkäufer zu bescheinigen, daß sie vom Anbot nicht Gebrauch macht.

(2) Kommt eine Einigung über die gemäß dem § 8 geltend gemachten Abweichungen vom Anbot nicht zustande, so hat auf Antrag die Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen der Vertrag mit der Gemeinde zustande gekommen ist. Der Antrag kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden.

(3) Der schriftliche Bescheid hat insbesondere die Höhe der Gegenleistung (Kaufpreis), gegebenenfalls den Schätzungswert nach dem § 8 Abs. 1 zu enthalten. Die Gegenleistung (Kaufpreis) und der Schätzungswert sind, sofern sie nicht durch ein Übereinkommen zwischen dem Verkäufer und der Gemeinde bestimmt werden, nach Einholung eines Gutachtens der Gutachterkommission (§§ 22 und 23) zu ermitteln. Der rechtskräftige Bescheid ersetzt die Zustimmung des Verkäufers zur Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten der Gemeinde.

(4) Der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde ist dem Verkäufer und der Gemeinde zuzustellen. Gegen diesen Bescheid steht dem Verkäufer und der Gemeinde die Berufung an den Landeshauptmann zu, der in zweiter und letzter Instanz zu entscheiden hat. Eine Berufung bezüglich der Höhe der im Verwaltungswege zuerkannten Gegenleistung (Kaufpreis) und des Schätzungswertes (Abs. 3) ist unzulässig.

(5) Dem Verkäufer und der Gemeinde steht es frei, binnen eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheides die Entscheidung über die Höhe der Gegenleistung (Kaufpreis), gegebenenfalls des Schätzungswertes nach dem § 8 Abs. 1 bei jenem Bezirksgericht zu beantragen, in dessen Sprengel sich das Grundstück befindet. Mit Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Gegenleistung (Kaufpreis) und gegebenenfalls des vorangeführten Schätzungswertes (§ 8 Abs. 1) außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die im Bescheid bestimmte Gegenleistung sowie gegebenenfalls der Schätzungswert als vereinbart.

(6) Das Gericht hat die Gegenleistung (Kaufpreis) sowie gegebenenfalls den Schätzungswert (§ 8 Abs. 1) nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (§ 23 Abs. 2) festzusetzen. Für das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der vorangeführten Gegenleistung und des Schätzungswertes sowie für deren Feststellung im Wege des Übereinkommens finden die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011468

Dokumentnummer

NOR12148241

alte Dokumentnummer

N9197442979L

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