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Art. 1 § 27 WGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

ÜR: Abschnitt II Art. V Abs. 4, BGBl. Nr. 68/1991

Rechtswirkungen der Anerkennung

§ 27.

Einer Bauvereinigung, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als gemeinnützig anerkannt ist, obliegen folgende Verpflichtungen:

  1. 1. Der Vorstand (Geschäftsführer) hat nach Ablauf jedes Geschäftsjahres der Landesregierung, der Finanzbehörde und dem Revisionsverband den Jahresabschluß des abgelaufenen Geschäftsjahres zusammen mit dem Lagebericht binnen vier Wochen nach Erstellung vorzulegen.
  2. 2. Die Bauvereinigung hat sich den Prüfungen durch den Revisionsverband und den von der Landesregierung angeordneten Prüfungen zu unterziehen.
  3. 3. Auf Verlangen der Landesregierung hat die Bauvereinigung eine Stellungnahme zu den Prüfungsberichten innerhalb einer von der Landesregierung festzusetzenden Frist vorzulegen. Sie ist weiters verpflichtet, der Landesregierung alle für die Ausübung des Aufsichtsrechtes (§ 29) erforderlichen Auskünfte zu erteilen und den von der Landesregierung erteilten Anordnungen nachzukommen.
  4. 4. Die Bauvereinigung hat den in den Prüfungsberichten enthaltenen Beanstandungen innerhalb angemessener Frist durch geeignete Maßnahmen Rechnung zu tragen.
  5. 5. Die Bauvereinigung ist verpflichtet, die Landesregierung so zeitgerecht von der Anberaumung einer General- oder Hauptversammlung zu verständigen, daß sie zu dieser einen Vertreter ohne Stimmrecht entsenden kann. Der Vertreter ist auf sein Verlangen zu hören.
  6. 6. Die Auflösung der Bauvereinigung sowie jede Veränderung im Vorstand, in der Geschäftsführung und im Aufsichtsrat sowie jede Änderung des Genossenschaftsvertrages (Gesellschaftsvertrag, Satzung), das Bestehen von Verwandtschaftsverhältnissen im Sinne des § 9a Abs. 4 zwischen den Organwaltern und das Bestehen von Treuhandschaften, sind dem Revisionsverband und der Landesregierung unverzüglich bekanntzugeben.

ÜR: Abschnitt II Art. V Abs. 4, BGBl. Nr. 68/1991

Schlagworte

Generalversammlung

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40244833

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