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Art. 1 § 18 TAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Genehmigungsverfahren

§ 18

Die nach § 93 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 3 ASchG vorzulegenden Unterlagen haben auch die für die Beurteilung erforderlichen tagbauspezifischen Angaben zu enthalten, insbesondere Angaben zu den tagbauspezifischen Gefahrenbereichen.

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