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Art. 1 § 16 StadtEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.1974

§ 16.

Der Widerspruch ist abzuweisen, wenn der Eigentümer die für das Bauvorhaben erforderliche Baubewilligung nicht unter Vorlage eines ordnungsgemäß belegten Ansuchens innerhalb von zwölf Monaten nach Einleitung des Enteignungsverfahrens (§ 13 Abs. 3) beantragt oder mit dem Bau nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer der Baubewilligung oder bei Verbesserungsarbeiten, die keiner Baubewilligung bedürfen, innerhalb von zwölf Monaten nach Erhebung des Widerspruches (§ 14) begonnen und innerhalb angemessener Frist den Bau oder die Verbesserungsarbeiten vollendet hat oder das Grundstück nicht für öffentliche Zwecke benötigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011468

Dokumentnummer

NOR12148228

alte Dokumentnummer

N9197442966L

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