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Art. 1 § 12 ZDBR-GO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Erledigungen

§ 12

(1) Die Erledigungen des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten sind

  1. 1. hinsichtlich der dem Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten schlechthin obliegenden Aufgaben vom Vorsitzenden des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten,
  2. 2. hinsichtlich der den Senaten oder dem Senatsvorsitzenden obliegenden Aufgaben von diesem und
  3. 3. hinsichtlich der dem Berichterstatter im Sinne des § 5 Abs. 1 obliegenden Aufgaben von diesem

    zu genehmigen. Die Ausfertigungen sind entweder von den Vorgenannten zu unterfertigen oder im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG und der darauf beruhenden Verordnung BGBl. Nr. 445/1925 von der Geschäftsstelle zu beglaubigen. Unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellte schriftliche Ausfertigungen bedürfen weder der Unterschrift noch der Beglaubigung (§ 74 ZDG).

(2) Wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, sind in schriftlichen Ausfertigungen von Erledigungen die Mitglieder des erkennenden Senates mit ihrem Namen und ihrer Eigenschaft (Senatsvorsitzender, Berichterstatter, übriges Senatsmitglied) anzuführen.

(3) Bei Beschwerden ist der Beschwerdeführer vom zuständigen Senat tunlichst binnen vier Monaten ab Einlangen der Beschwerde beim Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten über das Ergebnis der Prüfung seiner Beschwerde und die an den Bundesminister für Inneres gerichtete Empfehlung der Beschwerdeerledigung in Kenntnis zu setzen.

(4) Der Unabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten hat Dienstsiegel zu führen, die die Bezeichnung „Unabhängiger Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten beim Bundesministerium für Inneres“ und das Bundeswappen enthalten. Die Siegel sind insbesondere für die Ausfertigung von Bescheiden des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten zu verwenden.

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