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Art. 1 § 10 Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Haftung

§ 10

(1) Für die von Dienstnehmern der Austro Control GmbH in Wahrnehmung des in § 2 Abs. 1 und 3 dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgabenbereiches in Vollziehung der Gesetze wem immer zugefügte Schäden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949. Der Dienstnehmer haftet dem Geschädigten nicht.

(2) Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Abs. 1 den Schaden ersetzt, kann er von den Dienstnehmern der Austro Control GmbH Rückersatz nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, begehren.

(3) Unbeschadet des Abs. 2 hat die Austro Control GmbH dem Bund jene Leistungen, welche dieser in Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 erbracht hat, in vollem Umfang zu ersetzen.

(4) Soweit die Gesellschaft gemäß Abs. 3 Leistungen an den Bund erbracht hat, geht der Anspruch des Bundes gegen die Dienstnehmer der Gesellschaft auf Rückersatz gemäß Abs. 2 auf die Gesellschaft über.

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