Art. 15 § 9 Konkordat (Heiliger Stuhl)

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1934

§ 9.

Den Religionsfonds kommt kirchlicher Charakter zu; sie sind juristische Personen und werden bis auf weiteres wie bisher im Namen der Kirche vom Bund verwaltet. Im Verhältnis zwischen Religionsfonds und Bundesschatz, namentlich auch hinsichtlich der finanziellen Ergänzungspflicht des letzteren, tritt keine Änderung ein.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020

Gesetzesnummer

10009196

Dokumentnummer

NOR40040777

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