§ 4.
Sobald die staatsfinanziellen Verhältnisse es gestatten, wird die neue Diözese „Innsbruck-Feldkirch“ ein Kapitel erhalten. Die Zahl der Dignitäre und Kanonikter wird im Einvernehmen zwischen dem Heiligen Stuhle und der obersten staatlichen Kultusverwaltung festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020
Gesetzesnummer
10009196
Dokumentnummer
NOR40040772
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