Art. 15 § 2 Konkordat (Heiliger Stuhl)

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1934

§ 2.

Bis zu der im Einvernehmen mit dem Heiligen Stuhle vorzunehmenden Neuregelung wird die Grundlage für die Dotierung des aktiven und pensionierten Klerus die gegenwärtige Kongruagesetzgebung bilden, und zwar mit der Maßgabe, daß bei Änderungen des Diensteinkommens für die Bundesangestellten eine analoge Änderung für den Klerus zu treffen sein wird.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020

Gesetzesnummer

10009196

Dokumentnummer

NOR40040770

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