Art. 12 § 2 Konkordat (Heiliger Stuhl)

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1934

§ 2.

Die Verwaltung und der Genuß der Einkünfte weltgeistlicher Pfründen während der Vakanz regelt sich nach den Normen des kanonischen Rechtes; insofern aber für eine solche Pfründe ein grundsätzlicher gesetzlicher Anspruch auf finanzielle Leistungen aus dem Religionsfonds, beziehungsweise staatlichen Mitteln besteht, fließen die Einkünfte während der Vakanz in den Religionsfonds.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020

Gesetzesnummer

10009196

Dokumentnummer

NOR40040763

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