§ 2.
Die Verwaltung und der Genuß der Einkünfte weltgeistlicher Pfründen während der Vakanz regelt sich nach den Normen des kanonischen Rechtes; insofern aber für eine solche Pfründe ein grundsätzlicher gesetzlicher Anspruch auf finanzielle Leistungen aus dem Religionsfonds, beziehungsweise staatlichen Mitteln besteht, fließen die Einkünfte während der Vakanz in den Religionsfonds.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020
Gesetzesnummer
10009196
Dokumentnummer
NOR40040763
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
