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Art. 11 § 5 Zuweisung niedoesterr. GH

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.2.1993

Verwaltungsmaßnahmen

§ 5

Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Zuweisung der niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens an niederösterreichische Gerichtshöfe erster Instanz getroffen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. Jänner 1997 in Wirksamkeit gesetzt werden.

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