Art. 11 § 2 Konkordat (Heiliger Stuhl)

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1934

§ 2.

In Anbetracht der Auslagen des Bundes für die Bezüge der Geistlichen werden zur Leitung und Verwaltung der Diözesen, zum Pfarramte und zur Erteilung des Religionsunterrichtes in den öffentlichen Schulen, endlich zu allen jenen geistlichen Dienstposten, für welche eine Dotation (Kongruaergänzung) aus öffentlichen Mitteln gesetzlich vorgesehen ist, ausschließlich Geistliche bestellt, die

  1. a) die österreichische Bundesbürgerschaft besitzen;
  2. b) die vorgeschriebenen theologischen Studien an einer kirchlichen theologischen Lehranstalt Österreichs oder an einer deutschsprachigen katholisch-theologischen Fakultät oder an einer päpstlichen Hochschule in Rom durch mindestens drei Jahre mit Erfolg zurückgelegt haben.

Von diesen Erfordernissen kann für Hilfspriester sowie für vorübergehend als Religionslehrer bestellte Geistliche in Fällen kirchlichen und staatlichen Einvernehmens abgesehen werden.

Bei Verlust der Bundesbürgerschaft wird der betreffende Geistliche seitens der zuständigen kirchlichen Behörde von seinem Amte entfernt werden, falls nicht im Einvernehmen zwischen kirchlicher und staatlicher Behörde Nachsicht erteilt wird.

Die Diözesanordinarien werden Geistliche, die wegen eines Verbrechens verurteilt worden sind (Artikel XX), nur mit Zustimmung der Bundesregierung im öffentlichen kirchlichen Dienste anstellen oder wiederanstellen.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020

Gesetzesnummer

10009196

Dokumentnummer

NOR40040761

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