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Art. 10 § 50 NBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2011

§ 50

Zur Gewährleistung effizienter und zuverlässiger Verrechnungs- und Zahlungssysteme innerhalb der Europäischen Union und im Verkehr mit dritten Ländern kann die Oesterreichische Nationalbank entsprechende Einrichtungen zur Verfügung stellen.

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