ARTIKEL X
Geschäfte der Oesterreichischen Nationalbank
§ 47
Zur Erreichung der Ziele und Erfüllung der Aufgaben des ESZB ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, gemäß den von der EZB aufgestellten allgemeinen Grundsätzen
- 1. auf den Finanzmärkten tätig zu werden, indem sie auf Unions- oder Drittlandswährungen lautende Forderungen und börsengängige Wertpapiere sowie Edelmetalle endgültig (per Kasse oder Termin) oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen kauft und verkauft oder entsprechende Darlehensgeschäfte tätigt;
- 2. Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abzuschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind.
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