Anlage VIII
Liste A
In dieser Anlage aufgeführte Abfälle gelten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a dieses Übereinkommens als gefährlich; die Nennung eines Abfalls in dieser Anlage schließt nicht die Anwendung der Anlage III aus, um nachzuweisen, daß ein Abfall nicht gefährlich ist.
A1 Metalle und metallhaltige Abfälle
A1010 | Metallabfälle und Abfälle von Legierungen mit einem der folgenden Elemente: |
- – Antimon
- – Arsen
- – Beryllium
- – Cadmium
- – Blei
- – Quecksilber
- – Selen
- – Tellur
- – Thallium
jedoch ausgenommen der in Liste B ausdrücklich aufgeführten Abfälle.
A1020 | Abfälle, ausgenommen Metallabfälle in massiver Form, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen folgendes enthalten: |
- – Antimon; Antimonverbindungen
- – Beryllium; Berylliumverbindungen
- – Cadmium; Cadmiumverbindungen
- – Blei; Bleiverbindungen
- – Selen; Selenverbindungen
- – Tellur; Tellurverbindungen
A1030 | Abfälle, die als Bestandteile oder Verunreinigungen folgendes enthalten: |
- – Arsen; Arsenverbindungen
- – Quecksilber; Quecksilberverbindungen
- – Thallium; Thalliumverbindungen
A1040 | Abfälle, die als Bestandteile folgendes enthalten: |
- – Metallcarbonyle
- – Chrom(VI)-Verbindungen
A1050 | Galvanikschlämme |
A1060 | beim Beizen von Metallen anfallende flüssige Abfälle |
A1070 | Laugungsrückstände aus der Zinkbearbeitung, Staub und Schlamm wie Jarosit, Hämatit usw. |
A1080 | Abfälle von in Liste B nicht aufgeführten Zinkrückständen, die Blei- und Cadmium in solchen Konzentrationen enthalten, daß sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen |
A1090 | Asche aus der Verbrennung von isoliertem Kupferdraht |
A1100 | Staub und Rückstände aus den Abgasreinigungsanlagen von Kupferschmelzöfen |
A1110 | verbrauchte Elektrolytlösungen aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer |
A1120 | schlammförmiger Abfall, ausgenommen Anodenschlamm, aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer |
A1130 | gelöstes Kupfer enthaltende, verbrauchte Ätzlösungen |
A1140 | Abfälle von Kupfer(II)-chlorid- und Kupfercyanidkatalysatoren |
A1150 | Edelmetallasche aus der Verbrennung von Leiterplatten, soweit sie nicht in Liste B 15) aufgeführt sind |
A1160 | Abfälle von Bleiakkumulatoren, ganz oder zerkleinert |
A1170 | Abfälle von nicht sortierten Batterien, ausgenommen Gemische, die ausschließlich aus in Liste B aufgeführten Batterien bestehen. In Liste B nicht aufgeführte Batterien, die in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, daß siedadurch gefährlich werden |
A1180 | Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten 16), die Komponenten enthalten wie etwa Akkumulatoren und andere in Liste A aufgeführte Batterien, Quecksilberschalter, Glas von Kathodenstrahlröhren und sonstige beschichtete Gläser und PCB-haltige Kondensatoren oder die mit in Anlage I genannten Bestandteilen (zB Cadmium, Quecksilber, Blei, polychlorierte Biphenyle) in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag auf der Liste B B1110) 17) |
A1190 | Altkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert sind, welche Kohlenteer, PCB1, Blei, Cadmium, andere organische Halogenverbindungen oder andere in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen; |
A2 Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle oder organische Stoffe enthalten können
A2010 | Glasabfälle aus Kathodenenstrahlröhren oder sonstigen beschichteten Gläsern |
A2020 | Abfälle von anorganischen – flüssigen oder schlammförmigen – Fluorverbindungen, jedoch ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle |
A2030 | Abfälle von Katalysatoren, jedoch ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle |
A2040 | bei Verfahren der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle, wenn sie in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten gefährlichen Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2080) |
A2050 | Asbestabfälle (Staub und Fasern) |
A2060 | Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2050) |
A3 Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle oder anorganische Stoffe enthalten können
A3010 | Abfälle aus der Herstellung oder Behandlung von Petrolkoks und Bitumen |
A3020 | Mineralölabfälle, die für ihren ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr geeignet sind |
A3030 | Abfälle, die Schlämme von verbleitem Antiklopfmittel enthalten, aus solchen bestehen oder mit solchen verunreinigt sind |
A3040 | Abfälle von (Wärmeübertragungs-)Heizflüssigkeiten |
A3050 | Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern oder Leimen /Klebstoffen, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B4020) |
A3060 | Nitrocelluloseabfälle |
A3070 | Abfälle von Phenolen und Phenolverbindungen einschließlich Chlorphenolen in Form von Flüssigkeiten oder Schlämmen |
A3080 | Etherabfälle, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle |
A3090 | Abfälle aus Lederstaub, -asche, -schlamm und -mehl, die Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B3100) |
A3100 | Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Lederverbunde, die zur Herstellung von Lederartikeln nicht geeignet sind und Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B3090) |
A3110 | Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiöse Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B3110) |
A3120 | FLUFF – Shredderleichtfraktion |
A3130 | Abfälle von phosphororganischen Verbindungen |
A3140 | Abfälle von nichthalogenierten organischen Lösungsmitteln, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle |
A3150 | Abfälle von halogenierten organischen Lösungsmitteln |
A3160 | Abfälle von halogenierten und nichthalogenierten nichtwässrigen Destillationsrückständen aus der Rückgewinnung von organischen Lösungsmitteln |
A3170 | Abfälle aus der Herstellung von halogenierten aliphatischen Kohlenwasserstoffen (wie Chlormethan, Dichlorethan, Vinylchlorid, Vinylidenchlorid, Allylchlorid und Epichlorhydrin) |
A3180 | Abfälle, Stoffe und Zubereitungen, die polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT), polychlorierte Naphthaline (PCN), polybromierte Biphenyle (PBB) oder analoge polybromierte Verbindungen enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind, und zwar in Konzentrationen von > 50 mg/kg 18) |
A3190 | bei Raffination, Destillation und pyrolytischer Behandlung von organischen Stoffen anfallende Teerabfälle (ausgenommen bituminöser Asphaltaufbruch) |
A3200 | Bituminöses teerhaltiges Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und -erhaltung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2130) |
A4 Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können
A4010 | Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Arzneimitteln, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle |
A4020 | Klinischer Abfall und ähnliche Abfälle, dh. Abfälle, die bei ärztlicher Behandlung, Krankenpflege, Zahnbehandlung, tierärztlicher und ähnlicher Behandlung oder in Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen bei der Untersuchung oder Behandlung von Patienten oder im Rahmen von Forschungsvorhaben anfallen |
A4030 | Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln, einschließlich Abfälle von Pestiziden und Herbiziden, die den Spezifikationen nicht genügen, deren Verfallsdatum überschritten 19) ist oder die für den ursprünglich vorgesehenen Zweck nicht geeignet sind |
A4040 | Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung chemischer Holzschutzmittel 20) |
A4050 | Abfälle, die aus folgenden Stoffen bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind: |
- – anorganische Cyanide mit Ausnahme von festen, Edelmetalle enthaltenden Rückständen mit Spuren anorganischer Cyanide
- – organische Cyanide
A4060 | Abfälle von Öl/Wasser- und Kohlenwasserstoff/Wassergemischen und -emulsionen |
A4070 | Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken und Firnissen, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle B4010 |
A4080 | Abfälle explosiver Art (ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle) |
A4090 | Säure- oder Laugenabfälle, ausgenommen der in dem entsprechenden Eintrag in Liste B aufgeführten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2120) |
A4100 | Abfälle aus industriellen Abgasreinigungsanlagen, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle |
A4110 | Abfälle, die folgende Stoffe enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind: |
- – alle Isomere von polychlorierten Dibenzofuranen
- – alle Isomere von polychlorierten Dibenzodioxinen
A4120 | Abfälle, die aus Peroxiden bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind |
A4130 | Verpackungsabfall und Behälter, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen |
A4140 | Abfälle, die aus Chemikalien bestehen, welche ihren Spezifikationen nicht entsprechen oder deren Verfallsdatum 5) überschritten ist und welche den Gruppen in Anlage I entsprechen sowie eine der in Anlage III aufgeführten Gefahreneigenschaften aufweisen, oder die mit solchen Chemikalien verunreinigt sind |
A4150 | Chemikalienabfälle, die bei Forschungs-, Entwicklungs- oder Lehrtätigkeiten anfallen und nicht identifiziert sind und/oder neu sind und deren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder Umwelt unbekannt sind |
A4160 | In Liste B nicht aufgeführte gebrauchte Aktivkohle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2060) |
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1 PCB mit einer Konzentration von ≥ 50 mg/kg.
15) Es wird darauf hingewiesen, daß der Spiegeleintrag in Liste B (B1160) keine Ausnahme erwähnt.
16) Dieser Eintrag umfaßt nicht Schrott von Kraftwerkseinrichtungen.
17) PCB mit einer Konzentration von ≥ 50 mg/kg.
18) Der Grenzwert von 50 mg/kg wird als ein für alle Abfälle international anwendbarer Wert betrachtet. Viele Länder haben für bestimmte Abfallarten jedoch bereits einen niedrigeren Grenzwert eingeführt (zB 20 mg/kg).
19) „Verfallsdatum überschritten“ bedeutet, daß sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden.
20) Dieser Eintrag schließt mit chemischen Holzschutzmitteln behandeltes Holz nicht ein.
Schlagworte
Wärmeübertragungsflüssigkeit, Lederasche, Lederschlamm, Ledermehl, Forschungstätigkeit, Entwicklungstätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2023
Gesetzesnummer
10010756
Dokumentnummer
NOR40119089
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