vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage Schaubergwerkeverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.2022

Anlage

zu § 3

Sicherheitsmaßnahmen bei Einrichtung und Betrieb von Schaubergwerken

1. Standfestigkeit und Erhaltung der Grubenbaue:

  1. Bei Umwidmung von Grubenbauen für ein Schaubergwerk oder deren Gewältigung oder Teil-Neuauffahrung ist zu berücksichtigen, dass es sich um langlebige Grubenbaue handelt. Die Möglichkeit des Eintretens von Verbrüchen, Wassereinbrüchen und Steinfall ist festzustellen. Entsprechende Gegenmaßnahmen sind vorzusehen.
  2. Vor der erstmaligen Aufnahme oder einer wesentlichen Änderung des Schaubergwerksbetriebes ist ein Gutachten eines Sachverständigen für Gebirgsmechanik einzuholen.
  3. Je nach den örtlichen Erfordernissen sind Nivelliermarken oder Kluftspione zur Erfassung von Gebirgsbewegungen anzubringen und in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal pro Jahr, von einer fachkundigen Person überprüfen zu lassen.
  4. Bei Erfordernis sind als Sicherungsmaßnahmen gegen Steinfall ein Ausbau, wie Spritzbetonausbau oder Ankerausbau oder Stahlausbau oder Gitter oder dgl. vorzusehen.
  5. Das Gebirge, der Ausbau, vorhandene Sicherungsbauwerke und dem Besucherverkehr dienende Einrichtungen sind in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal pro Jahr, von einer fachkundigen Person auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. Über die Überprüfungen und die Beseitigung von Mängeln sind Aufzeichnungen zu führen. Diese sind beim Schaubergwerk mindestens drei Jahre aufzubewahren.

2. Zugänglichkeit und Fluchtwege:

  1. Jedes Schaubergwerk muss, abgesehen von der Zeit der ersten Auffahrung, der notwendigen Durchschlagsarbeiten oder bei Vorliegen einer untertägigen Erstreckung des Besucherweges von weniger als 100 m mit mindestens zwei voneinander getrennten, fahrbaren (begehbaren) Ausgängen versehen sein, die von allen Betriebspunkten des Schaubergwerkes zu jeder Zeit erreichbar sind. Die Ausgänge müssen unter Tage mindestens 30 m voneinander entfernt sein und dürfen nicht im selben Gebäude zu Tage ausgehen. Sofern ein Betriebspunkt keinen Zugang zum zweiten Fluchtweg aufweist, darf die Längserstreckung dieses Betriebspunktes bei entsprechender Wetterführung und entsprechenden Gebirgsverhältnissen 100 m nicht überschreiten.
  2. Die Besucher- und Fluchtwege müssen während des Besucherbetriebes jederzeit fahrbar (begehbar) sein. Die Besucher- und Fluchtwege sind zweckentsprechend (zB gemäß ÖNORM G 1027 Sicherheitskennzeichnung im Bergbau, durch Fluchtrichtungspfeile an Kreuzungen usw.) zu kennzeichnen.

3. Wetterführung:

  1. Die Schaffung von unabhängigen Wetterabteilungen wird soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen möglich ist als Sicherheitsmaßnahme bei eventuellen Bränden vorzusehen sein, die Schaffung einer gewillkürten Wetterumkehr nur dann, wenn diese sicher kontrolliert werden kann.
  2. Für eine ausreichende Bewetterung des Schaubergwerks ist Sorge zu tragen; eine Ansammlung von schlagenden, bösen oder matten Wettern (schlechten Wettern) sowie zu hohe Temperaturen sind zu vermeiden. Wenn das Auftreten von matten, bösen oder schlagenden Wettern nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, sind entsprechende Messungen durchzuführen.
  3. Die Bewetterung ist nach den örtlichen Verhältnissen festzulegen, es muss der Sauerstoffgehalt der Wetter bei Anwesenheit von Personen auch bei hoher Besucherdichte jederzeit wenigstens 19% betragen. Ist eine Unterschreitung dieser Grenze nicht auszuschließen, sind regelmäßig Messungen mit tauglichen Messeinrichtungen vorzunehmen.
  4. Die Konzentrationen von gesundheitsgefährdenden Stoffen in der Atemluft dürfen die in der Grenzwerteverordnung, BGBl. II Nr. 253/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 156/2021, genannten Maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen und Technischen Richtkonzentrationen nicht überschreiten.
  5. Eine Kontrolle der Wetter (Schadstoffgehalt, Sauerstoffgehalt, Wettermenge usw.) ist nach den örtlichen Verhältnissen erstmalig vor Aufnahme des Besucherbetriebes und nach wesentlicher Änderung des Schaubergwerksbetriebes vorzunehmen.

4. Wasserhaltung:

  1. Grubenwässer und Tropfwässer sind so abzuleiten bzw. abzufangen, dass an den Besucher- und Fluchtwegen Gefahren für Personen, insbesondere Rutschgefahren, vermieden werden.

5. Befahrung:

  1. Die Lage der Besucherwege ist genau festzulegen. Die Besucherwege sind trittrau sowie ohne Stolpergefahren auszugestalten und zu kennzeichnen.
  2. Exponierte Stellen (Wege, Steige, Bühnen, Schächte) sind besonders durch Handläufe, Geländer, Verplankungen oder dgl. zu sichern.
  3. Das Verlassen der Besucherwege ist den Besuchern zu verbieten. Auf dieses Verbot ist auf geeignete Weise (zB durch Beschilderung, Verbot durch die Führungspersonen, Besucherordnung) hinzuweisen. Ein Verlassen des Besucherbergwerks in benachbarte Grubenbaue ist durch technische Maßnahmen hintanzuhalten.

6. Beleuchtung:

  1. Besucherwege müssen unabhängig von einer Objektbeleuchtung ausgeleuchtet sein. Der Leuchtenabstand muss so gewählt werden, dass die Leuchtenbereiche aneinander grenzen. Eine Führung der Besuchergruppen durch Steuerung der Beleuchtung (zB nur die aktuell besichtigten Bereiche werden beleuchtet) ist zulässig.
  2. Mehrkreissysteme oder Notstromversorgung (Notstromaggregate) sind dann vorzusehen, wenn gleichzeitig mehr als 200 Besucher in verschiedenen Gruppen unter Tage geführt werden.
  3. Eine Notbeleuchtung muss jedenfalls vorhanden sein. Als Notbeleuchtung hat in der Regel ein stationärer Beleuchtungskreis zu dienen; andere Leuchten einschließlich chemischer Leuchtstäbe können jedoch ersatzweise verwendet werden. Fluchtwege müssen ausreichend beleuchtet werden können. Ersatzlampen müssen zur Verfügung stehen.
  4. Führungspersonen müssen grundsätzlich persönliches Geleuchte mitnehmen.
  5. Auf stationäre Beleuchtung und auf Notbeleuchtung kann verzichtet werden, wenn jeder Besucher mit einem persönlichen Geleuchte ausgestattet ist.

7. Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel:

  1. Die Bestimmungen der Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik BPV-Elektrotechnik, BGBl. Nr. 737/1996, sind in der jeweils geltenden Fassung auch auf Schaubergwerke anzuwenden. Besonderes Augenmerk ist dabei auf Maßnahmen zur Abwendung der Berührungsgefahr zu legen.
  2. Bei der fallweisen Errichtung von zusätzlichen stationären oder fliegenden Stromanschlüssen (zB Zusatzleuchten für TV-Aufnahmen) ist die Überprüfung und Begleitung durch eine Elektro-Fachkraft erforderlich.

8. Vorbeugender Brandschutz:

  1. Generell sind mögliche Brandlasten innerhalb und außerhalb des Schaubergwerks im Umkreis von 30 m von den Tagöffnungen zu erfassen. Die Sicherheitsmaßnahmen sind darauf abzustellen, wobei der Minimierung der Brandlasten vor anderen Sicherheitsmaßnahmen der Vorrang einzuräumen ist.
  2. Es ist ein Feuerlöschplan unter Mitwirkung eines Brandsachverständigen zu erstellen. Nach diesem Plan ist vorzugehen. Falls bei der Erstellung des Feuerlöschplanes offenbar wird, dass dessen Wirksamkeit nur durch automatische Brandfrüherkennungen in gewissen oder allen Bereichen des Schaubergwerks erreicht werden kann, so sind hiefür geeignete technische Einrichtungen vorzusehen und zu betreiben.
  3. Das Verbot des Rauchens, des Gebrauchs von offenem Licht und Feuer
  4. mit Ausnahme zu Beleuchtungszwecken durch verantwortliche Personen oder Führungspersonen (Karbidlampen usw.) ist kenntlich zu machen.
  5. Feuerlöscheinrichtungen müssen im Verhältnis zur möglichen Brandlast bereitgehalten werden. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen für den untertägigen Einsatz geeignet sein.
  6. Für Abfälle sind Abfallsicherheitsbehälter vorzusehen.

9. Erste-Hilfe-Leistung, Hilfeleistung in Notfällen (betrieblicher Rettungs- und Evakuierungsplan):

  1. Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen und Einrichtungen richten sich grundsätzlich nach der Weitläufigkeit des Schaubergwerks und der Verweildauer der Besucher unter Tage.
  2. Es ist ein betrieblicher Rettungs- und Evakuierungsplan, der insbesondere die Betreuung der Besucher im Evakuierungsfall, die Kommunikation, die Herbeiholung externer Hilfe, die Art der Benachrichtigung und die zu benachrichtigende Stellen, die Vornahme der Wetterumkehr, Rettungstrupps, Fluchtkammern usw. zu regeln hat, unter Mitwirkung eines Sachverständigen für das Grubenrettungswesen zu erstellen. Nach diesem betrieblichen Rettungs- und Evakuierungsplan, der den verantwortlichen Personen und den Führungspersonen nachweislich zur Kenntnis zu bringen ist, ist vorzugehen. Wesentlich dabei ist die Gewährleistung der Rettung und Bergung von Personen aus dem Schaubergwerk .
  3. Geeignete Mittel für den Verletztentransport (Tragen, Rettungstücher und anderes mehr) sowie Erste-Hilfe-Kästen sind an geeigneten Stellen bereitzuhalten. Enge und steile Besucherwege sind zu berücksichtigen.
  4. Die Führungspersonen müssen Verbandmaterial mit sich tragen und in Erster-Hilfe-Leistung ausgebildet sein. Zur Ausbildung muss auch die Kenntnis der Symptome gehören, die bei Personen auftreten, die unter Sauerstoffmangel oder unter Klaustrophobie leiden. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass derartige Personen sofort nach ober Tage abtransportiert werden können.
  5. An externen Hilfeleistungen müssen dem Betreiber Rettungstrupps mit schwerem Atemschutzgerät (zB Grubenwehr, Bundesheer, Tunnelwehr, Feuerwehr) und eine medizinische Versorgung (Arzt, Rotes Kreuz usw.) zur Verfügung stehen; deren Ortskundigkeit und Funktionsfähigkeit ist erforderlichenfalls durch Übungen zu gewährleisten.
  6. Für Hilfeleistungskräfte sind am Zugang zum Schaubergwerk Helme, Handschuhe und Geleuchte bereitzustellen.

10. Betriebsfahrzeuge, maschinelle Einrichtungen:

  1. Die für den Betrieb des Schaubergwerks herangezogenen maschinellen Einrichtungen und Fahrzeuge sind so auszuwählen oder an die Einsatzbedingungen anzupassen, zu warten und instand zu setzen, dass eine Gefährdung von Personen nicht anzunehmen ist.
  2. Maschinelle Einrichtungen und Fahrzeuge sind erforderlichenfalls, jedoch mindestens einmal jährlich, von einem einschlägigen Sachverständigen (einer Fachkraft) überprüfen zu lassen.
  3. Für sämtliche maschinellen Einrichtungen und Fahrzeuge sind Bedienungs- und Wartungsvorschriften nach den Regeln der Technik zu erstellen und nach diesen zu betreiben. Für die Bedienung dürfen nur hiefür geeignete Personen herangezogen werden.
  4. Vor Benützung von Fahrzeugen o. Ä. sind die Besucher über Funktionsweise und Sicherheitsmaßnahmen (zB Hinausgreifen verboten, Aufstehen verboten, Aussteigen verboten, Notaus-Taster usw.) zu informieren.
  5. Werden für den Transport von Personen Schiffe herangezogen, so müssen diese auf Grund der Bestimmungen des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 230/2021, zugelassen werden, sofern sie der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen.

11. Sanitäre Einrichtungen:

  1. Für die Besucher und die Beschäftigten sind entsprechend dem Besucheraufkommen und der Zahl der Beschäftigten die erforderlichen Sanitärräume getrennt nach dem Geschlecht vorzusehen. Bei weitläufigen Schaubergwerken ist auch unter Tag für eine sanitäre Grundausstattung zu sorgen.

12. Personelle Voraussetzungen:

  1. Für die Führung von Besuchern dürfen nur geistig und körperlich taugliche Personen, die hinsichtlich der Besonderheiten des betreffenden Schaubergwerks (über Besucherwege, Fluchtwege, das Grubengebäude, die Gefahrenerkennung usw.) unterwiesen wurden, herangezogen werden. Über die eingesetzten Führungspersonen sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre beim Schaubergwerk aufzubewahren.

13. Organisatorische Belange:

  1. Die Stärke der Besuchergruppen und die Anzahl der sich gleichzeitig unter Tag befindlichen Besuchergruppen sowie die Dauer einer Führung sind entsprechend den örtlichen Gegebenheiten festzusetzen und in der Besucherordnung festzuhalten.
  2. Bei der Festsetzung der Dauer der Führung ist auf die Wettertemperatur und die geforderte körperliche Aktivität der Besucher Rücksicht zu nehmen.
  3. Eine Kontrolle, ob Personen in den Grubenbauen zurückgeblieben sind, ist bei jeder Führung durchzuführen. Die Anzahl der sich unter Tage befindlichen Personen muss jederzeit bekannt sein.
  4. Während des Besucherbetriebes sind Kontrollen hinsichtlich des Auftretens grober Mängel durchzuführen.
  5. Sofern die örtlichen Verhältnisse dies bedingen, haben die Besucher die erforderlichen Schutzausrüstungen zu benützen. Die erforderlichen Schutzausrüstungen sind vor Aufnahme des Besucherbetriebes festzusetzen.
  6. Auf das Alkohol- und Rauchverbot (Rauschmittelverbot) in den Grubenbauen ist besonders hinzuweisen.
  7. Zur Steuerung des Ablaufes der Besichtigungen des Schaubergwerks ist jeweils eine Besucherordnung zu erstellen und an gut sichtbarer Stelle soweit erforderlich in mehreren Sprachen kundzumachen.
  8. Für jede Person besteht Helmtragepflicht (Helmhygiene: zB Verwendung von Papierhäubchen); hievon kann bei entsprechender lichter Höhe der Grubenbaue dann abgegangen werden, wenn die Gefahr des Steinfalles nicht zu erwarten ist.
  9. Sicherheitshinweise sind entsprechend dem zu erwartenden Besucherpublikum mehrsprachig bzw. international verständlich (Piktogramme) gut sichtbar anzubringen.
  10. Hinweise betreffend Klaustrophobie, Altersvoraussetzungen, körperliche Voraussetzungen, Bekleidungserfordernisse sind festzusetzen und dem betreffenden Besucher kundzumachen.
  11. Auch für Personen, die sich außerhalb der Besucherwege, aber innerhalb der Grenzen des Schaubergwerks aufhalten oder betätigen, hat der Betreiber für eine orts- und fachkundige Führung bzw. Beaufsichtigung und für die erforderlichen Vorkehrungen gegen Gefahren zu sorgen.

14. Beeinträchtigungen:

  1. Die Möglichkeit von gegenseitigen Beeinflussungen zwischen Gewinnungstätigkeit und dem Schaubergwerksbetrieb ist zu untersuchen und zu dokumentieren, insbesondere dann, wenn bestimmte untertägige Bergbauanlagen sowohl für Zwecke der Gewinnung als auch des Schaubergwerksbetriebes gemeinsam benützt werden. Dabei ist auf eine Behinderung der Gewinnung als auch auf eine Vermeidung der Gefährdung der Personen im Schaubergwerk Bedacht zu nehmen.

15. Gefährliche Ereignisse:

  1. Bei Auftreten gefährlicher Ereignisse (§ 4 Abs. 1) ist der Besucherbetrieb im Schaubergwerk unverzüglich einzustellen. Eine Wiederaufnahme der Führungen darf erst erfolgen, wenn die Gefährdungen nicht mehr gegeben sind.

Schlagworte

Rettungsplan, Bedienungsvorschrift, Alkoholverbot

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20000777

Dokumentnummer

NOR40244630

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte