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Anlage Nicht archivwürdiges Schriftgut des Bundes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Anlage

zu § 2

  1. 1. Veröffentlichtes Schriftgut und Kopien;
  2. 2. Schriftgut im Rahmen des Bürgerservice und der Auskunftspflicht;
  3. 3. Schriftgut der Bibliotheken, Ministerialkanzleidirektionen, Wirtschaftsstellen, Amtsdruckereien, Haus- und Materialverwaltungen, Gebäudeverwaltungen sowie Evidenzstellen;
  4. 4. Schriftgut der Buchhaltungen und der Einrichtungen für Informationstechnologie;
  5. 5. Schriftgut im Rahmen der Haushaltsverrechnung, Besoldung, Wirtschafts- und Haushaltsangelegenheiten ausgenommen jenes, das die grundsätzlichen und zentralen Belange der Budgeterstellung, des Budgetvollzugs und des Finanzausgleichs betrifft;
  6. 6. dienststelleninterne Korrespondenzen, Unterlagen, Rundschreiben und Informationen, Einladungen, Adress- und Anwesenheitslisten und sonstige dienststelleninterne Aufzeichnungen wie Urlaubsscheine, Zeitkarten und vergleichbare Unterlagen;
  7. 7. Schriftgut betreffend Beschaffungen und Aufträge bis zum Auftragsvolumen von 200.000 €;
  8. 8. Schriftgut des Controllings, der Dienstreisen, des Publikations- und Broschürenmanagements;
  9. 9. statistische Unterlagen;
  10. 10. Schriftgut der nicht durch Gesetz oder Verordnung eingerichteten Beiräte und Kommissionen, sofern es sich auf interne Verwaltungsvorgänge bezieht;
  11. 11. Schriftgut im Zusammenhang mit Zollfreischreibungen, Reise- und Grenzverkehr;
  12. 12. Personalakten der Bundesbediensteten (einschließlich der Aus- und Weiterbildung), ausgenommen jener Personalakten gemäß Z 6 der Anlage zu § 2 Abs. 1 der Bundesarchivgutverordnung, BGBl. II Nr. 367/2002.

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