vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage Muster für Informationsschreiben der Behörde gemäß § 30b Abs. 6 BStMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2021

Anlage

BEGEHUNG EINES DELIKTES DER NICHTENTRICHTUNG DER MAUT IN ÖSTERREICH

Zahlungsaufforderung; Informationsschreiben gemäß Richtlinie (EU) 2019/520

Am ......... wurde in Österreich mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen ......... ein Delikt der Nichtentrichtung der Maut für die Benützung einer Bundesstraße im Sinne des Artikel 2 Nummer 22 und des Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2019/520 begangen.

Sie sind als Fahrzeughalter des genannten Fahrzeugs (Zulassungsbesitzer) zum Zeitpunkt der Begehung des Deliktes registriert.

Die Geldstrafe für dieses Delikt beträgt € 300 und ist innerhalb von 4 Wochen ab Ausfertigung dieses Schreibens einzuzahlen (SEPA-Überweisung).

Im Falle einer fristgerechten Bezahlung der Geldstrafe wird kein Strafverfahren eingeleitet. Das Delikt wird nicht weiterverfolgt, es erfolgt auch keine Verständigung anderer Behörden.

Bis zur Einleitung eines Strafverfahrens können zum gegenständlichen Delikt nur die im Abschnitt B angeführten Informationen erteilt werden.

A. Zahlungshinweise/Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers:

1. Strafbetrag:

€ 300,00

2. IBAN (SEPA):

3. BIC:

4. Zahlungsreferenz:

5. Zahlungsfrist:

innerhalb von 4 Wochen ab Ausfertigung dieses Schreibens (Gutschrift des Strafbetrages auf dem angegebenen Behördenkonto)

  

Gegen dieses Informationsschreiben ist kein Rechtsmittel zulässig.

Um von der Einleitung eines Strafverfahrens absehen zu können, hat der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Zahlungsreferenz zu enthalten und muss der Strafbetrag (oder ein höherer Betrag) dem Behördenkonto fristgerecht gutgeschrieben werden.

Bei Nichtbezahlung der Geldstrafe sind Sie als Fahrzeughalter (Zulassungsbesitzer) verpflichtet, der angeführten Behörde schriftlich innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den Fahrzeuglenker mit dem beiliegenden Antwortformular (Abschnitt C) – oder über das Internet mit Hilfe eines Web-Formulars unter [Internet-Adresse (URL) des Web-Formulars] – bekanntzugeben (Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers).

Können Sie den Fahrzeuglenker nicht bekannt geben, so sind Sie verpflichtet, die Person zu benennen, die den Fahrzeuglenker bekannt geben kann (Bekanntgabe der auskunftspflichtigen Person).

Es wird darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen sowie das Erteilen einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft als Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs. 2 in Verbindung mit § 134 Abs. 1 des österreichischen Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) mit bis zu € 5.000,00 bestraft wird.

Gegen die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers (bzw. der auskunftspflichtigen Person) ist kein Rechtsmittel zulässig.

B. Detailangaben zum Delikt der Nichtentrichtung der Maut:

  1. a) Angaben zum Delikt:
  1. Ort: …
  2. Datum,Uhrzeit: …
  3. Art und rechtliche Einstufung des Deliktes: Nichtentrichtung der Maut im Sinne des Artikel 2 Nummer 22 und des Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2019/520
  4. Österreichische Rechtsvorschriften: …
  5. Beschreibung des Deliktes: …
  6. Beweismittel: Anzeige der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG)
  1. b) Angaben zum Fahrzeug:
  1. Kennzeichen: …
  2. Land der Zulassung (Internationales Unterscheidungskennzeichen): ...

Hinweise:

  1. Bei Nichtbezahlung der Geldstrafe senden Sie bitte das beiliegende Formular richtig, vollständig und leserlich ausgefüllt innerhalb von 2 Wochen an die angeführte Behörde.
  2. Bitte beachten Sie, dass im Verkehr mit österreichischen Behörden die deutsche Sprache zu verwenden ist.
  3. Hinweis zum Datenschutz: Gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) sind Sie berechtigt, bei der verantwortlichen Stelle den Zugang zu Ihren personenbezogenen Daten, die Berichtigung oder Löschung dieser Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen oder Widerspruch gegen die Verarbeitung einzulegen. Ferner sind Sie berechtigt, bei der Österreichischen Datenschutzbehörde, Barichgasse 40 – 42, 1030 Wien, eine Beschwerde einzureichen.
  4. Dieses Dokument wurde im Sinne des österreichischen EGovernment-Gesetzes (E-GovG, BGBl. I. Nr. 10/2004) mittels elektronischer Signatur gefertigt. Die elektronische Signatur befindet sich am Ende der beiliegenden deutschsprachigen Originalausfertigung.

elektronisch gefertigt

 

C. Antwortformular

(falls die Geldstrafe nicht bezahlt wird)

Absender:

 

Name: …

 

Geburtsdatum: …

 

Adresse: …

 

 

 

An:

 

Bezeichnung der Behörde: …

 

Adresse: …

 

 

 

 

 

BEGEHUNG EINES DELIKTES DER NICHTENTRICHTUNG DER MAUT IN ÖSTERREICH

Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers oder der auskunftspflichtigen Person

gemäß Richtlinie (EU) 2019/520

 

Geschäftszahl:

 

 

 

Als Halter des Fahrzeuges (Zulassungsbesitzer) mit dem Kennzeichen ……… gebe ich bekannt, dass folgende Person das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Deliktes (Datum, Uhrzeit) gelenkt hat (Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers):

☐Herr ☐Frau:

 

Familienname: …

 

Vorname: …

 

geboren am: …

 

 

 

wohnhaft in (genaue Anschrift):

 

Straße: …

 

Hausnummer: …

 

Türnummer: …

 

Postleitzahl: …

 

Ort: …

 

Staat: …

 

 

 

Sollte Ihnen die Person, die das Fahrzeug gelenkt oder verwendet hat, nicht bekannt sein, so füllen Sie bitte den nachstehenden Punkt aus.

Als Halter des Fahrzeuges (Zulassungsbesitzer) mit dem Kennzeichen ……… gebe ich bekannt, dass folgende Person den Fahrzeuglenker zum Zeitpunkt des Deliktes (Datum, Uhrzeit) benennen kann (Bekanntgabe der auskunftspflichtigen Person):

☐ Herr ☐ Frau:

 

Familienname: …

 

Vorname: …

 

geboren am: …

 

 

 

wohnhaft in (genaue Anschrift):

 

Straße: …

 

Hausnummer: …

 

Türnummer: …

 

Postleitzahl:

 

Ort: …

 

Staat: …

 

……………………………………………………………………………………………………………….

Ort, Datum, Unterschrift des Fahrzeughalters (Zulassungsbesitzers)

Hinweise:

  1. Bitte senden Sie das richtig, vollständig und leserlich ausgefüllte und unterfertigte Antwortformular innerhalb von 2 Wochen an die angeführte Behörde.
  2. Es wird darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen sowie das Erteilen einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft gemäß § 103 Abs. 2 in Verbindung mit § 134 Abs. 1 des österreichischen Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) mit bis zu € 5.000,00 bestraft wird.
   

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2021

Gesetzesnummer

20011635

Dokumentnummer

NOR40237412

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)