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Anlage Ia Prüfungstaxengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Anlage Ia

Prüfungen für die mittleren sowie die höheren Schulen vor der Einführung der neuen Reifeprüfung, der neuen Reife- und Diplomprüfung, der neuen Diplomprüfung und der neuen Abschlussprüfung

I.

Allgemein bildende höhere Schulen sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige:

 
  1. 1. Hauptprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
 

Vorsitzende/r

4,1

Schulleiter/in

3,5

Klassenvorständin oder Klassenvorstand

2,1

Prüfer/in:

 

für den schriftlichen Teil

6,3

für den praktischen oder grafischen Teil der Klausurprüfung

3,5

für den mündlichen Teil (ohne Schwerpunktprüfung)

3,5

für den mündlichen Teil (mit vertiefender Schwerpunktprüfung)

7,0

für den mündlichen Teil (mit ergänzender Schwerpunktprüfung)

7,0

für den mündlichen Teil (mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung) (pro Fach)

7,0

für den mündlichen Teil (mit Frage der Fachbereichsarbeit)

7,0

  1. 2. Vorprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
 

Vorsitzende/r

2,8

Schriftführer/in

2,1

Prüfer/in:

 

Für die Fachbereichsarbeit:

 
  1. a) für die Betreuung je Prüfer/in unabhängig von der Zahl der Fachbereichsarbeiten

42,6

  1. b) für die Betreuung je Fachbereichsarbeit bis höchstens fünf Fachbereichsarbeiten je Prüfer/in (bei mehreren Prüfer/innen ist diese Prüfungstaxe zu teilen)

56,7

  1. c) für die Korrektur und Beurteilung (bei mehreren Prüfer/innen ist diese Prüfungstaxe zu teilen)

8,4

Prüfer/in:

 

für die pflichtige Vorprüfung:

 

für den mündlichen Teil

3,5

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

6,3

  1. 3. Externistenreifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
 
  1. a) Hauptprüfung:
 

Vorsitzende/r

4,1

Schulleiter/in

4,1

Prüfer/in:

 

für den schriftlichen Teil

6,3

für den praktischen oder grafischen Teil der Klausurprüfung

4,2

für den mündlichen Teil (ohne Schwerpunktprüfung)

4,2

für den mündlichen Teil (mit vertiefender Schwerpunktprüfung)

7,0

für den mündlichen Teil (mit ergänzender Schwerpunktprüfung)

7,0

Schriftführer/in in der Funktion der Klassenvorständin oder des Klassenvorstandes

4,2

  1. b) Vorprüfungen:
 

Vorsitzende/r

2,8

Schriftführer/in

2,1

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

3,5

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

6,3

  1. c) Zulassungsprüfungen:
 

Vorsitzende/r

1,1

Prüfer/in:

 

für den mündlichen oder praktischen Teil

2,1

für den schriftlichen Teil

2,8

Schriftführer/in in der Funktion der Klassenvorständin oder des Klassenvorstandes

1,1

  1. 4. Sonstige Externistenprüfungen (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
 

Vorsitzende/r

1,1

Prüfer/in:

 

für den mündlichen oder praktischen Teil

2,1

für den schriftlichen Teil

2,8

fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1

  1. 5. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3, § 29 Abs. 5 und § 30 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):
 

Vorsitzende/r

0,7

Prüfer/in:

 

für den mündlichen oder praktischen Teil

1,4

für den schriftlichen Teil

2,1

  1. 6. Prüfungen für die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse (§ 75 Abs. 4 SchUG):
 

wie Z 4

 
  1. 7. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nicht im Rahmen der Reifeprüfung abgelegt werden (§ 41 SchUG bzw. § 41 SchUG-BKV):
 

wie Z 1

 
  1. 8. Kolloquien an Gymnasien, Realgymnasien und Wirtschaftskundlichen Realgymnasien für Berufstätige:
 

Prüfer/in:

 

für die mündliche Prüfung

1,4

für die schriftliche, grafische oder praktische Prüfung

2,1

  1. 9. Kommissionelle Prüfung (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§ 62 Abs. 3 SchUG-BKV):
 

Vorsitzende/r

1,4

Prüfer/in:

 

für den mündlichen oder praktischen Teil

1,4

für den schriftlichen Teil

2,1

fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1

II.

Berufsbildende mittlere und höhere Schulen einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der entsprechenden Schulen für Berufstätige:

 
  1. 1. Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
 

Vorsitzende/r

4,1

Schulleiter/in oder Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand

3,5

Jahrgangsvorständin oder Jahrgangsvorstand

3,5

Fachvorständin oder Fachvorstand oder Werkstättenleiter/in

2,1

Prüfer/in:

 

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

6,3

für das gesamte Prüfungsgebiet „Projekt“ oder „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit als fächerübergreifende Projektarbeit“ für die ersten 10 Stunden

11,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“ oder „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“)

 

für jede weitere Stunde

1,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“ oder „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“)

 

für den mündlichen Teil

3,5

für den mündlichen Teil (für das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“)

7,0

  1. 2. Vorprüfung (§§ 34 ff SchUG):
 

Vorsitzende/r

2,8

Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand oder Fachvorständin oder Fachvorstand

2,1

Werkstättenleiter/in

2,1

Schriftführer/in

2,1

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

3,5

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

6,3

  1. 2a. Diplomarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-BKV):
 

Prüfer/in:

 
  1. a) für die Betreuung je Schüler/in (bis höchstens fünf Schüler/innen je Prüfer/in)

68,1

  1. b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse

8,4

Bei mehreren Prüfer/innen sind die Prüfungstaxen gemäß lit. a und b zu teilen.

 
  1. 2b. Abschlussarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-BKV):
 

Prüfer/in:

 
  1. a) für die Betreuung je Schüler/in (bis höchstens fünf Schüler/innen je Prüfer/in)

55,9

  1. b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse

8,4

Bei mehreren Prüfer/innen sind die Prüfungstaxen gemäß lit. a und b zu teilen.

 
  1. 3. Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG):
 
  1. a) Hauptprüfung:
 

Vorsitzende/r

4,1

Schulleiter/in

4,1

Schriftführer/in

4,1

Prüfer/in:

 

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

6,3

für das gesamte Prüfungsgebiet „Projekt“ oder „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit als fächerübergreifende Projektarbeit“ für die ersten 10 Stunden

11,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“ oder „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“)

 

für jede weitere Stunde

1,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“ oder „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“)

 

für den mündlichen Teil

4,1

für den mündlichen Teil (für das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“)

7,0

  1. b) Vorprüfung:
 

Vorsitzende/r

2,8

Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand oder Fachvorständin oder Fachvorstand

2,1

Werkstättenleiter/in

2,1

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

3,5

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

6,3

Schriftführer/in

2,1

  1. c) Zulassungsprüfung:
 

Vorsitzende/r

0,6

Schriftführer/in

1,4

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

2,1

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,8

  1. 4. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):
 

Vorsitzende/r

0,7

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

1,4

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,1

  1. 5. Sonstige Externistenprüfungen (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
 

Vorsitzende/r

1,1

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

2,1

für den schriftlichen, grafischen oder

 

praktischen Teil

2,8

fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1

  1. 6. Abschlussprüfung (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-BKV):
 

Vorsitzende/r

4,1

Schulleiter/in oder Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand

3,5

Fachvorständin oder Fachvorstand oder Werkstättenleiter/in

2,1

Klassenvorständin oder Klassenvorstand

3,5

Prüfer/in:

 

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

6,3

für das gesamte Prüfungsgebiet „Projekt“ für die ersten 10 Stunden

11,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)

 

für jede weitere Stunde

1,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)

 

für den mündlichen Teil

3,5

  1. 7. Externistenabschlussprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
 
  1. a) Hauptprüfung:
 

Vorsitzende/r

4,1

Schulleiter/in oder Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand

4,1

Schriftführer/in

4,1

Prüfer/in:

 

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

6,3

für das gesamte Prüfungsgebiet „Projekt“ für die ersten 10 Stunden

11,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)

 

für jede weitere Stunde

1,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)

 

für den mündlichen Teil

4,7

  1. b) Zulassungsprüfung:
 

Vorsitzende/r

0,6

Schriftführer/in

1,4

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

2,1

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,8

  1. 8. Kommissionelle Prüfung (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§ 23 und § 62 Abs. 3 SchUG-BKV):
 

Vorsitzende/r

1,4

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

1,4

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,1

fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1

  1. 9. Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen (§ 75 Abs. 4 SchUG):
 

wie Z 5

 
  1. 10. Kolloquien an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige:
 

Prüfer/in:

 

für die mündliche Prüfung

1,4

für die schriftliche, grafische oder praktische Prüfung

2,1

III.

Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie entsprechende Schulen für Berufstätige:

 
  1. 1. a) Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
 

Vorsitzende/r

4,1

Schulleiter/in

3,5

Klassenvorständin oder Klassenvorstand

2,1

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

3,5

für den schriftlichen Teil

6,3

für den praktischen Teil

4,1

  1. b) Vorprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
 

Vorsitzende/r

2,8

Prüfer/in der mündlichen Prüfung

3,5

  1. c) Diplomarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-BKV):
 

Prüfer/in:

 
  1. aa) für die Betreuung je Schüler/in (bis höchstens fünf Schüler/innen je Prüfer/in)

68,1

  1. bb) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse

8,4

Bei mehreren Prüfer/innen sind die Prüfungstaxen gemäß sublit. aa und bb zu teilen.

 
  1. 2. Eignungsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):
 

Vorsitzende/r

0,7

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil oder praktischen Teil

1,4

(sofern im praktischen Teil der Eignungsprüfung mehrere Prüfer/innen beteiligt sind, gebührt dieser Betrag jeder/jedem Prüfer/in)

 

für den schriftlichen Teil

2,1

  1. 3. Externistenreife- und Diplomprüfung sowie Externistendiplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
 

Hauptprüfung:

 

Vorsitzende/r

4,1

Schulleiter/in

4,1

Schriftführer/in

4,1

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

4,7

für den schriftlichen Teil

6,3

für jeden praktischen Teil

4,7

Vorprüfung:

 

Vorsitzende/r

2,8

Prüfer/in der mündlichen Prüfung

3,5

Zulassungsprüfung:

 

Vorsitzende/r

1,1

Schriftführer/in

1,1

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

2,1

für den schriftlichen Teil

2,8

für den praktischen Teil

2,1

  1. 4. Sonstige Externistenprüfungen (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
 

Vorsitzende/r

1,1

Prüfer/in:

 

für den mündlichen oder praktischen Teil

2,1

für den schriftlichen Teil

2,8

fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1

  1. 5. Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen § 75 Abs. 4 SchUG:
 

wie Z 4

 
  1. 6. Kommissionelle Prüfungen (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§§ 23 und 62 Abs. 3 SchUG-BKV):
 

Vorsitzende/r

1,4

Prüfer/in:

 

für den mündlichen oder praktischen Teil

1,4

für den schriftlichen Teil

2,1

fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1

    

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017

Gesetzesnummer

10009421

Dokumentnummer

NOR40192084

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